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Satzung des BFC Rudelbildung München 06

 

§ 1 Name, Sitz und Gründungsdatum
 
(1) Der Fanclub führt den Namen BFC Rudelbildung München 06, hat seinen Sitz in München (Postadresse des jeweiligen 1. Vorsitzenden maßgebend) und wurde am 20.12.2006 gegründet.
  
 
 
§ 2 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 3 Zweck des Vereins
 
(1) Sinn und Zweck des Fanclubs ist die Unterstützung des FC Bayern München.
(2) Der Fanclub bemüht sich, im Rahmen eines aktiven Clublebens das öffentliche Erscheinungsbild von Verein und Fans positiv zu beeinflussen.  
(3) Der Fanclub vertritt keine politische Meinung. Insbesondere stellt er keine Plattform für links- oder rechtsextremistisches Gedankengut dar.
 
 
§ 4 Beginn und Ende einer Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, die eine Mitgliedschaft beantragt hat.
(2) Die Mitgliedschaft kann sowohl in aktiver, als auch in passiver Form bestehen.
(3) Über die Aufnahme eines Antragenden entscheidet der Vorstand durch Abstimmung. Dabei genügt für die Aufnahme eine einfache Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Fanclubs.  
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Fanclub.
(8) Die Mitgliedschaft verpflichtet das Mitglied zu einem für den BFC Rudelbildung München 06 unschädlichen Verhalten.
(9) Die Mitgliedschaft in der Gruppierung "Schickeria München" ist mit der Mitgliedschaft beim BFC Rudelbildung München 06 unvereinbar.

§ 4a Aktive Mitgliedschaft
 
(1) Die aktive Mitgliedschaft soll den Inhaber zur regen Teilnahme am Wirken und Werken des Fanclubs berechtigen und verpflichten.
(2) Ein Mitglied erhält nur bei wirksamen Bestehen einer aktiven Mitgliedschaft ein Stimmrecht.
(3) Dem aktiven Mitglied ist ein Mitgliedsausweis auszuhändigen. Dieser Ausweis ist bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Vorstand zurückzugeben.
 
 
§ 5 Jahresbeitrag
 
(1)Der Fanclub erhebt keinen Jahresbeitrag.
 

§ 6 Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus dem Verein aus, so endet damit auch automatisch seine Organstellung.  
(3) Gewöhnliche Geschäfte können vom Vorstand selbstständig nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführt werden.
(4) Der Vorstand vertritt die Belange des Fanclubs in der Öffentlichkeit.
(5) Der gesamte Vorstand ist für den Fanclub ehrenamtlich tätig.
 
 
§ 7 Wahl des Vorstandes
 
(1) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied muß einzeln von der Mehrheit der abstimmenden aktiven Mitgliedern gewählt werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird dann ein Ersatzmitglied gewählt.
 
 
§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
 
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr am Jahresende statt.  
(2) Der Vorstand hat die aktiven Mitglieder zwei Wochen im Voraus schriftlich über das Stattfinden der Mitgliederversammlung zu informieren. In dieser Ladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung anzugeben.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit mindestens eines Drittels aller aktiven Mitglieder beschlussfähig.
(4) Ein Beschluss erfolgt durch Abstimmung und erfordert die Mehrheit aller abstimmenden aktiven Mitglieder.
 
 
§ 9 Auflösung des Fanclubs
 
(1) Die Auflösung des Fanclubs erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Dabei ist für die Auflösung eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Fanclubs wird dessen gesamtes Vermögen unter allen aktiven Mitgliedern aufgeteilt.

 
§ 10 Satzungsänderung
 
(1) Die Satzung kann nur aufgrund eines Antrags eines aktiven Mitgliedsgeändert werden. Dieser Antrag muss rechtzeitig in schriftlicher Form und mit Begründung erhoben werden.  
(2) Über die beantragte Satzungsänderung wird im Rahmen einerMitgliederversammlung abgestimmt. Sie gilt dann als beschlossen, wenn sie im Rahmen dieser Abstimmung mindestens eine Zweidrittel-Mehrheit aufweisen kann.

 
§ 11 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss am 20.12.2006 in Kraft.

 

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